Das brandenburgische Oberlandesgericht hat über das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsschuldners bei Unterlassung eines zumutbaren Umzugs in Arbeitsplatznähe entschieden.
Nach Auffassung des erkennenden Zivilsenats besteht eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit in ihrer Ausprägung als Obliegenheit zur Minderung des Aufwandes, wenn der Unterhaltsverpflichtete, der gegenüber seinem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, nicht seinen Wohnsitz in die Nähe seiner Arbeitsstelle verlegt, um erhebliche Fahrtkosten zu vermeiden.
Der Verstoß gegen die Obliegenheit, die Wegekosten durch einen Umzug herabzusetzen, führt nach den Ausführungen des erkennenden Zivilsenats dazu, dass die angesetzten Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden, jedoch bei der Steuererstattung auch nicht hinzugerechnet werden.
Des Weiteren ist der erkennende Zivilsenat der Auffassung, dass bei einer weiträumigen Verlegung des Betriebs, in dem der Unterhaltsverpflichtete langfristig arbeitet, für den Unterhaltsschuldner, der nach der Verlegung des Betriebes ein Eigenheim in der Nähe seines bisherigen Wohnortes erworben hat, gemäß § 113 Absatz 1 FamFG; § 287 Absatz 2 ZPO zu vermuten ist, dass er ein solches Eigenheim auch in der Nähe seiner Arbeitsstelle hätte erwerben können.
Dies führt dazu, dass dem Antragsteller auch weiterhin ein Wohnwertvorteil zuzurechnen ist.
Vgl. Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 17.02.2015 Az.: 13 UF 258/13